Für Fragen zur effektiven und erfolgreichen Geltendmachung von Gewährleistungsrechten der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Bauträger steht Ihnen Rechtsanwalt Stephan Poche jederzeit und gern zur Verfügung, (030) 343342 60, info@poche-berlin.com


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POCHE  Rechtsanwalt  BERLIN,

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Gewährleistungsbegehungen

zur effektiven Geltendmachung von Gewährleistungsrechten

Treten am Gemeinschaftseigentum innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel auf, sollten diese rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist sorgfältig aufgearbeitet und geltend gemacht werden.



Wer ist zuständig?

Die effektive Überwachung und Geltendmachung der Gewährleistungsrechte obliegt zunächst dem WEG-Verwalter. Nimmt er die Aufgaben nicht pflichtgemäß wahr und entstehen deshalb (weitere) Schäden am Gemeinschaftseigentum und (in der Folge auch auch am) Sondereigentum, kann er hierfür haftbar gemacht werden. Aber nicht allein der Hausverwalter steht in der Pflicht. Auch die Eigentümergemeinschaft selbst muss die Beseitigung von Mängeln, welche unter die Gewährleistung des Bauträgers fallen, verfolgen und durchsetzen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach und entsteht einem Eigentümer deswegen ein Schaden, ist u. U. auch die Eigentümergemeinschaft schadensersatzpflichtig.



Welcher Ablauf empfiehlt sich?

Für die effektive und erfolgreiche Geltendmachung von Gewährleistungsrechten hat sich die sog. Gewährleistungsbegehung („Fünf-Jahres-Begehung“) bewährt. Diese sollte früh genug vor Ablauf der Gewährleistungsfrist stattfinden, nachdem die Eigentümer in einer Eigentümerversammlung die Beauftragung eines Sachverständigen (Architekt oder Bauingenieur) zur Feststellung der Gewährleistungsmängel beschlossen haben. Im Nachgang ist in einer weiteren Eigentümerversammlung über das Ergebnis und die daraus resultierenden Maßnahmen zu beschließen. Da bei diesem gesamten Prozess regelmäßig diffizile Rechtsfragen zu beantworten sind, empfiehlt es sich, neben technischer frühzeitig auch rechtliche Beratung einzubeziehen, z. B. um keine Fristen zu verpassen oder Gewährleistungs- und Gestaltungsrechte geltend zu machen.